Deswegen ist Generationen-beratung wichtig
Viele gehen davon aus, dass Ehepartnern oder Kindern automatisch die Verantwortung übertragen wird. Dies muss aber nicht der Fall sein. Gleiches gilt im Todesfall. 77 % aller Deutschen verlassen sich auf das gesetzliche Erbrecht. 1900 in Kraft getreten, entspricht es längst nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die Familienverhältnisse und Lebensbeziehungen haben sich massiv geändert. Die gesetzlichen Regelungen sind für viele Lebensverhältnisse, wie beispielsweise für Patchwork-Familien oder kinderlose Paare, ungeeignet. In diesen Fällen und in Familien mit Kindern sollten Sie ein Testament erstellen, um Erbengemeinschaften zu vermeiden.
Treffen Sie klare Vertretungs- und Nachfolgeregelungen, damit Ihre Wünsche auch berücksichtigt und Streitigkeiten vermieden werden.
Familienkonstellationen - Das bedeuten sie im Todesfall für Ihr Vermögen
Ein Todesfall führt oft zu finanziellen Lücken, sodass das Wohl von Angehörigen und der Familie ins Wanken geraten kann. Partner und auch Kinder sollten deshalb finanziell abgesichert sein für den Fall, dass einem etwas zustößt. Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir in der Generationenberatung Ihre Familienkonstellation und überprüfen, wie Sie rechtzeitig vorsorgen können.
unsere Beratung
In unserer Generationenberatung erfassen wir Ihre Wünsche und Ziele auf Grundlage Ihres Vermögens sowie Ihrer Versorgungs- und Vertretungssituation. In einer Erbfall- und Versorgungssimulation stellen wir Ihnen die Auswirkungen auf Vermögen, Versorgung und Vertretung dar und gleichen die Ergebnisse mit Ihren Wünschen und Zielen ab. Wo besteht Handlungsbedarf?
In unserer Beratung geben wir Ihnen entsprechende Handlungsempfehlungen für Ihr Vermögen, Ihre Versorgungs- und Vertretungssituation.
Ihr Kontakt
Heinz Ripperger
Bereichsleiter Generationen-beratung und Vorsorgespezialisten Private Banking
Erarbeitung Ihrer Wünsche und Ziele
Die Generationenberatung der Volksbank Darmstadt Mainz setzt
den Schwerpunkt der Beratung auf die individuelle Erarbeitung, Priorisierung und Qualifizierung Ihrer Zielvorstellungen und den wirtschaftlichen und finanziellen Bereichen der Vorsorge- und Vermögensnachfolge. In diesem Kontext arbeiten wir sehr eng
mit Steuerberatern, Rechtsanwälten und Notaren zusammen.
Bestehende Verbindungen werden dabei vorrangig eingebunden.
Vorsorge
- Alter, Krankheit, Pflege
- Versorgung des Partners /
der Kinder - Tod des Partners
Vermögens-nachfolge
- Vermögensanalyse
- Schenkungsfähigkeit
- Generationenübergreifende Planung
Vollmachten
- Bank- und Vorsorgevollmachten
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Glossar
Auflage
Der Erblasser kann durch ein Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.
Erbe
Der persönliche Rechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt in alle Rechte und Pflichten des/der Verstorbenen ein.
Erbengemeinschaft
Mehrere Erben, welche gemeinsam den Nachlass eines Erblassers, mit allen gesetzlichen Rechten und Pflichten, übernommen haben.
Erbfall
Tritt mit dem Tod einer natürlichen Person ein. Damit geht der gesamte Nachlass auf einen oder mehrere Erben über.
Erblasser
Verstorbene, natürliche Person, von der die Rechtsnachfolge an hinterbliebene Personen übergeht.
Erbschaft
Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers.
Gesetzliche Erbfolge
Gibt es kein Testament, bestimmt die gesetzliche Erbfolge im Erbrecht, wer was vom Nachlass bekommt. Das Gesetz unterscheidet zwischen Erben erster Ordnung (direkte Abkömmlinge), zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffe, usw.) und dritter Ordnung (Großeltern, Onkel, Tanten, Vetter usw.).
Nacherbe
Eine Bestimmung durch den Erblasser, welche einen Erben in der Weise einsetzt, dass dieser erst Erbe wird, nachdem ein anderer Erbe geworden ist.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen den oder die Erben, wenn der Berechtigte durch ein Testament oder eine einseitige Verfügung im Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen ist.
Testament
Mit dem Tod gilt die gesetzliche Erbfolge, es sei denn der Verstorbene hat zu Lebzeiten seine Erbfolge individuell geregelt (z. B. Testament oder Erbvertrag).
Vermächtnis
Zuwendung des Erblassers an eine natürliche Person, welche aber selbst nicht Erbe werden soll. Der Begünstigte eines Vermächtnisses erwirbt eine Schuldanforderung gegen die Erben.
Vorerbe
Der Vorerbe wird in seinen Rechten und Pflichten gegenüber dem Nacherben vom Erblasser beschränkt.